{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 6\nzu betrachten, wenn Umstände geltend gemacht würden, die sich bereits\nvor Ergehen des Beschwerdeentscheides verwirklicht hätten; im Gegenteil\nsind solche bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandene\nUmstände in einem Revisionsverfahren geltend zu machen, werden doch\ndie Voraussetzungen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des\nWegweisungsvollzuges im Beschwerdeverfahren geprüft und besteht keine\nVeranlassung, auf diese Entscheidung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes\nund ohne das Eintreten nachträglicher, eine Wiedererwägung rechtfertigender\nveränderter Umstände erneut zurückzukommen.\ne. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Eingabe der Gesuchsteller\nals Revisionsgesuch darstellt; die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der\nEingabe ist somit gegeben.\n2.a. Die Gesuchsteller sind legitimiert; ebenso ist das Revisionsgesuch (datiert\nvom 9. Mai 1993; beim BFF eingegangen am 10. Mai 1993) fristgerecht\neingereicht worden, endete doch die 90tägige relative Revisionsfrist (Art. 67\nAbs. 1 VwVG) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes\n(Art. 22a VwVG) jedenfalls frühestens am 13. Mai 1993, nachdem das Urteil\nder ARK vom 13. Januar 1993 den Gesuchstellern am 28. Januar 1993 eröffnet\nworden ist.\nb. Bezüglich Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens verweist Art. 67\nAbs. 3 VwVG auf die für Beschwerdeeingaben geltenden Anforderungen von\nArt. 52 VwVG. Im Sinne von Gültigkeitserfordernissen hat ein Revisionsgesuch\ndie Rechtsbegehren, deren Begründung sowie den Nachweis rechtzeitiger\nGeltendmachung aufzuweisen, wobei zwar strenge Anforderungen zu\nstellen sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 198; Beerli-Bonorand,\na. a. O., S. 94, 145 ff.; VPB 58.35), es indessen genügen darf, wenn sich die\nRevisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und\neindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene\ntatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes\ngeltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (Beerli-Bonorand, a. a. O.,\nS. 147, 148). Weist ein Revisionsgesuch die erforderlichen Begehren oder\ndie Begründung nicht auf, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur\nVerbesserung der Mängel anzusetzen, sofern sich das Begehren nicht als\noffensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i. V. m. Art. 52 Abs. 2\nVwVG).\nMit Verfügung vom 25. März 1994 stellte der zuständige Instruktionsrichter\nder Asylrekurskommission fest, die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. Mai 1993\ndürfe als ausreichend begründet gelten, um den sinngemäss angerufenen\nRevisionsgrund darzulegen, indessen würden die Rechtsbegehren die\nnötige Klarheit vermissen lassen; innert angesetzter Frist verbesserten\ndie Gesuchsteller ihre Eingabe und präzisierten mit Eingabe vom 20. April\n1994 ihre Revisionsanträge in rechtsgenüglicher Weise. Damit genügt\nihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form eines\nRevisionsbegehrens.\nc. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten\nwerden kann.\n3.a. Die Gesuchsteller machen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen\noder Beweismittel geltend und berufen sich damit auf den Revisionsgrund von\nArt. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen\n\n"}