{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 5\nzum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vgl. zum Ganzen\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 324; Saladin, a. a. O., S. 215;\nBeerli-Bonorand, a. a. O., S. 59 ff.).\nd. Die Gesuchsteller beziehen sich in der Begründung ihrer als\nWiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe auf Sachverhalte, die\nbereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als tatbeständliche\nGrundlage vorgebracht worden waren. Sie ergänzen das damals vorgelegte\nBeweismaterial durch neue Beweismittel, die sich zum einen auf die\nErlebnisse der Gesuchsteller vor ihrer Ausreise aus der Türkei (Festnahmen;\nMisshandlungen der Gesuchstellerin, die zu einer Fehlgeburt geführt hätten),\nzum andern auf die Verfolgungssituation der Brüder der Gesuchstellerin,\nderen politisches Engagement in der Türkei sowie deren exilpolitisches\nEngagement in Deutschland beziehen, weitere Beweismittel schliesslich\nbetreffen die Umstände der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin. In\nder als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe wird ausgeführt, die\nGefährdung der Gesuchsteller, die von der Beschwerdeinstanz noch verneint\nworden sei, könne angesichts der nunmehr vorliegenden Beweismittel\nals belegt gelten, weshalb sich zumindest ein Wegweisungsvollzug in\ndie Türkei als unzumutbar darstelle. Damit machen die Gesuchsteller\nindessen sinngemäss geltend, es lägen nunmehr Beweismittel zu bereits im\nordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen vor, womit\nder Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angerufen wird. In ihrer\nEingabe vom 20. Juni 1994 berufen sich die Gesuchsteller ausdrücklich auf den\nRevisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; sie machen einen bis anhin\nnicht bekannten Sachverhaltsaspekt geltend (dass nämlich der Gesuchsteller\nin den Jahren 1990 und 1991 offenbar der Brüder der Gesuchstellerin wegen\nauch in seinem Heimatdorf D. gesucht worden sei), der sich ebenfalls auf die\nSachlage bezieht, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides\nbestand, damals allerdings noch nicht bekannt war.\nDemgegenüber machen die Gesuchsteller keine Vorbringen geltend, die\nsich auf eine seit Ergehen des Beschwerdeentscheides veränderte Sachlage\n- und damit eine allfällige Wiedererwägung durch das BFF - beziehen\nwürden. Ihre Ausführungen, das BFF sei ungeachtet des Vorliegens eines\nrechtskräftigen Urteils der ARK zuständig, vor Vollzug einer Wegweisung\nnachträglich eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erweisen sich\nzwar theoretisch nach dem oben Gesagten als zutreffend; in der Tat\nkann das BFF auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfte Verfügung\nzurückkommen und wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme\nanordnen, sofern sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträgliche\nUmstände verwirklicht haben, die die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder\nMöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessen, beziehungsweise\nwiedererwägungsweise auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft\nbeziehungsweise die Ablehnung des Asylgesuches zurückkommen, sofern\nsich die seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich verwirklichten\nUmstände auf das Vorliegen subjektiver beziehungsweise objektiver\nNachfluchtgründe beziehen.\nNicht gefolgt werden kann demgegenüber der Auffassung der Gesuchsteller,\ndie Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges werde von der\nmateriellen Rechtskraft eines bestehenden Urteils der ARK nicht erfasst und\nsei mithin auch dann als in die Kompetenz des BFF fallende Wiedererwägung\n\n"}