{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-37--_1994-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003056.pdf?ID=150003056", "Checksum": "eacaf0b4d0aa421512c49cd4586fadb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.11.1994 JAAC 60.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:02", "Checksum": "a3f80c60f4e9f5564b9116e511b5595b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.11.1994 JAAC 60.37 \r\n\n 2\nGesuchstellerin seien ins Ausland geflüchtet und lebten wohl in Deutschland\noder in der Schweiz; sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gehabt und wüssten\nihre genauen Aufenthaltsorte nicht.\nNachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Juni 1992\ndie Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet\nhatte, machten die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren in Ergänzung\ndes aktenkundigen Sachverhalts und unter Beibringung verschiedener\nBeweisunterlagen geltend, alle sieben Brüder der Gesuchstellerin lebten\nin Deutschland, wo sie teilweise bereits als Flüchtlinge anerkannt worden\nseien und sich insbesondere exilpolitisch engagierten; die Gesuchstellerin\nmüsste daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit\nbefürchten, ihrer Brüder wegen, auch unter Anwendung von Gewalt, verhört\nzu werden. Im April 1992 sei zudem unter nicht geklärten Umständen in X\nder Vater der Gesuchstellerin ermordet worden; aufgrund der Umstände\nmüsse man annehmen, dass die mutmasslichen Täter, zwei Dorfschützer,\nvon den Behörden geschützt würden; jedenfalls sei der Vater vor seinem Tod\nverschiedentlich im Zusammenhang mit seinen politisch aktiven Söhnen\nbedroht worden. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit\nEntscheid vom 13. Januar 1993 die Beschwerde betreffend Verweigerung des\nAsyls und Wegweisung letztinstanzlich ab.\nMit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans BFF gerichteten\nEingabe vom 9. Mai 1993 beantragen die Gesuchsteller durch ihren\nVertreter, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit eines\nWegweisungsvollzuges festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei\ngemäss Art. 47 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR\n142.31) auszusetzen; es sei zu verfügen, dass die Gesuchsteller den\nVerfahrensausgang in der Schweiz abwarten könnten; bei Abweisung\ndieser Begehren sei jedenfalls den Gesuchstellern eine neue Ausreisefrist\nanzusetzen. Das BFF verneinte in der Folge seine Zuständigkeit zur\nBehandlung der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe und\nüberwies diese zur Behandlung als Revisionsgesuch an die ARK. Im Rahmen\ndes Instruktionsverfahrens wies die ARK die Gesuchsteller darauf hin, ihre\nRechtsbegehren liessen die nötige Klarheit vermissen, indem sich nämlich\neinerseits die Rechtsbegehren auf die Feststellung der Unzumutbarkeit\neines Wegweisungsvollzuges beschränkten, in der Begründung der\nEingabe andererseits sinngemäss eine begründete Furcht vor zukünftigen\nasylrelevanten Nachteilen geltend gemacht werde. Die Gesuchsteller\npräzisierten daraufhin ihre Rechtsbegehren; sie beantragen, das Urteil der\nARK vom 13. Januar 1993 sei in Revision zu ziehen; es sei festzustellen, dass\nsie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.\nEventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.\nEbenfalls eventuell sei die Sache zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch\nan das BFF zu überweisen, falls die revisionsrechtlichen Voraussetzungen\nnicht als gegeben erachtet würden. Mit Eingabe vom 20. Juni 1994 reichen die\nGesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten.\n\n3\nDie ARK bejaht ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe als\nRevisionsgesuch. Sie heisst das Revisionsgesuch gut und weist die Vorinstanz\nan, den Gesuchstellern Asyl zu gewähren.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}