Aus dem Umstand, dass die Parteistellung des BFF einzig in einem Absatz festgehalten ist, der ausschliesslich von der Parteiverhandlung handelt, lässt sich ableiten, dass das BFF im Instruktionsverfahren keine Parteistellung haben soll und am Beschwerdeverfahren in der Funktion als Vorinstanz und weniger in der Funktion als verfügende Behörde und mithin als Partei teilnimmt. Seine Mitwirkungsrechte beschränken sich daher im wesentlichen auf den ordentlichen Schriftenwechsel gemäss Art. 57 VwVG und die Möglichkeit zur Wiedererwägung (Art. 58 VwVG). e. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen und zu schliessen, dass dem BFF gemäss Art.