4 ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Anfechtung hat. Dem BFF kommt aber aufgrund seiner Doppelrolle als Vorinstanz und als Urheber der angefochtenen Verfügung gemäss dem Grundsatz, dass die Verwaltung ihre eigenen Verfügungen nicht soll anfechten dürfen, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur eine beschränkte Parteistellung zu, nämlich einzig diejenige der beklagten Partei; mangels schutzwürdigen Interesses an der Anfechtung seiner eigenen Entscheide kann es dagegen die aktive Klägerrolle vor der ARK gestützt auf die allgemeine Beschwerdebefugnis von Art. 48 Bst. a VwVG nie innehaben.