zu. In der Bundesverwaltungsrechtspflege ist sodann von Lehre und Praxis zwar anerkannt, dass Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Ordnung über die allgemeine Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Bst. a VwVG es zulassen, dass einer Behörde auch unter diesem Titel ein Anfechtungsrecht zustehen kann, wenn die Behörde in der Rolle als Verfügungsadressat im materiellen Sinn oder als Drittbeschwerdeberechtigter steht (vgl. Gygi, a. a. O., S. 167 ff.; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 245). Im Asylverfahren stellt sich jedoch aufgrund der einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges die Frage nach dem allgemeinen Beschwerderecht des BFF überhaupt nicht.