Gygi, a. a. O., S. 162 f.). Dies bedeutet allgemein ausgedrückt, dass ein partei- und prozessfähiger Gesuchsteller im Bundesverwaltungsverfahrensrecht zur Einreichung eines Rechtsmittels nur dann befugt beziehungsweise prozessual legitimiert ist, wenn eine besonders nahe Beziehung zwischen ihm und dem Streitgegenstand vorhanden ist (Erfordernis des Berührtseins) und er ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat (Erfordernis der Beschwer) oder aufgrund besonderer ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung. c.