a VwVG die allgemeine Beschwerdebefugnis ist, regelt Art. 48 Bst. b VwVG unter anderem die sogenannte Behördenbeschwerde, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie dem Zweck dient, die öffentlichen Interessen, insbesondere das Anliegen der richtigen und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts, zu wahren, und - im Gegensatz zum allgemeinen Beschwerderecht von Art. 48 Bst. a VwVG - gerade nicht vom Nachweis eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses abhängt, sondern auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung beruht (vgl. Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 248 ff., insbesondere Rz. 249; Gygi, a. a. O., S. 162 f.).