Diese Stellung des BFF hat konkrete Auswirkungen auf die Frage nach seiner Befugnis, im Asylverfahren selbständig ein Rechtsmittel einzureichen. Gemäss Art. 48 VwVG ist nämlich zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Bst. b). Während Inhalt von Art. 48 Bst. a VwVG die allgemeine Beschwerdebefugnis ist, regelt Art.