4) sowie Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Ziff. 5). Aufgrund dieser einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges im Asylverfahren ergibt sich, dass das BFF während des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vor der ARK einem beschwerdeführenden Gesuchsteller sowohl als Urheber der angefochtenen Verfügung wie als Vorinstanz gegenübersteht, mithin diese beiden Funktionen in sich vereint und diese Doppelfunktion infolge der Letztinstanzlichkeit der ARK während des ganzen ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nie verliert. Diese Stellung des BFF hat konkrete Auswirkungen auf die Frage nach seiner Befugnis, im Asylverfahren selbständig ein Rechtsmittel einzureichen.