Entsprechend dieser Regelung und in Abweichung der generellen Regelung von Art. 98 Bst. e OG, wonach Verfügungen eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar sind, ist gemäss Art. 100 Bst. b OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, unter anderem namentlich gegen Verfügungen über die