11 Abs. 2 Bst. b AsylG Wegweisung während und nach Abschluss eines Asylverfahrens bedeutet; nach ständiger Praxis der ARK kann zudem auch bloss der Vollzug einer verfügten Wegweisung angefochten werden, da die Wegweisung erst mit ihrem Vollzug für den Betroffenen eine konkrete Auswirkung hat. Bei der ARK handelt es sich um eine richterliche Behörde, die - vorbehältlich eines beschränkten Weisungsrechts des Bundesrats (Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG) - bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Art. 2 VOARK). Entsprechend dieser Regelung und in Abweichung der generellen Regelung von Art. 98 Bst.