Behörden sind gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung nur soweit Partei, als sie zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (vgl. Saladin, a. a. O., S. 87). Ist eine Behörde zur Beschwerdeführung ermächtigt, so kann sie auch nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist ein Revisionsgesuch einreichen (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 71 f.), das heisst sie besitzt diesfalls auch die Revisionsbefugnis. b. In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten der Regelung des Asylverfahrens, insbesondere die gesetzliche Ordnung des Rechtsmittelverfahrens, zu beachten. Gemäss Art.