Das Revisionsrecht des VwVG (Art. 66 ff. VwVG) enthält seinerseits keine ausdrückliche Regelung der Revisionsbefugnis von Behörden, sondern spricht allgemein von Parteien. Es ist deshalb hierzu auf die allgemeine Parteilehre der Bundesverwaltungsrechtspflege abzustellen. Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Behörden sind gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung nur soweit Partei, als sie zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (vgl. Saladin, a. a. O., S. 87).