1. Nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision. Die Zuständigkeit der ARK für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches ist damit gegeben. 2. In casu gilt zunächst abzuklären, ob das BFF zur Einreichung eines Revisionsgesuches befugt und fähig ist und ob ihm folglich in einem Revisionsverfahren Parteistellung zukommt.