Gemäss Art. 57 VwVG und Art. 46d AsylG könne jedoch nur bei offensichtlich unzulässigen oder bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, nicht aber bei offensichtlich begründeten Beschwerden. Es stehe somit fest, dass die ARK im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör gemäss Art. 30 VwVG verletzt habe, was nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG einen Revisionsgrund darstelle. Aus den Erwägungen: