Mit Urteil vom 11. Februar 1994 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) diese Beschwerde gut und wies das BFF an, T. A. vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Mit Eingabe vom 4. Mai 1994 reichte das BFF ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil der ARK vom 11. Februar 1994 sei aufzuheben; das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen; die Beschwerde sei dem BFF zur Vernehmlassung zu überweisen, und die Beschwerde vom 20. Januar 1994 sei abzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte das BFF aus, die ARK habe die Beschwerde von T. A. gutgeheissen, ohne dem BFF die Beschwerdeschrift zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Gemäss Art.