Mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch von T. A. ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Am 20. Januar 1994 reichte T. A. eine Beschwerde ein mit den Anträgen, von einem Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und die Anwesenheitsverhältnisse seien gemäss Art. 18 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) von Amtes wegen durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Mit Urteil vom 11. Februar 1994 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) diese Beschwerde gut und wies das BFF an, T. A. vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.