{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-36--_1995-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003053.pdf?ID=150003053", "Checksum": "dafbc9e3af4df72e9b352b43447f3bb4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 21.03.1995 JAAC 60.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 21.03.1995 JAAC 60.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 21.03.1995 JAAC 60.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:36", "Checksum": "5a247d809e11eb1b168df0a78d04e6c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 21.03.1995 JAAC 60.36 \r\n\n 3\nGewährung oder Verweigerung des Asyls (Ziff. 2), die Ausweisung gestützt\nauf Art. 70 BV und die Wegweisung (Ziff. 4) sowie Verfügungen über die\nvorläufige Aufnahme von Ausländern (Ziff. 5). Aufgrund dieser einstufigen\nAusgestaltung des Rechtsmittelzuges im Asylverfahren ergibt sich, dass das\nBFF während des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vor der ARK einem\nbeschwerdeführenden Gesuchsteller sowohl als Urheber der angefochtenen\nVerfügung wie als Vorinstanz gegenübersteht, mithin diese beiden Funktionen\nin sich vereint und diese Doppelfunktion infolge der Letztinstanzlichkeit\nder ARK während des ganzen ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nie\nverliert. Diese Stellung des BFF hat konkrete Auswirkungen auf die Frage\nnach seiner Befugnis, im Asylverfahren selbständig ein Rechtsmittel\neinzureichen. Gemäss Art. 48 VwVG ist nämlich zur Beschwerde berechtigt,\nwer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. a) sowie jede andere\nPerson, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde\nermächtigt (Bst. b). Während Inhalt von Art. 48 Bst. a VwVG die allgemeine\nBeschwerdebefugnis ist, regelt Art. 48 Bst. b VwVG unter anderem die\nsogenannte Behördenbeschwerde, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie\ndem Zweck dient, die öffentlichen Interessen, insbesondere das Anliegen der\nrichtigen und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts, zu wahren, und\n- im Gegensatz zum allgemeinen Beschwerderecht von Art. 48 Bst. a VwVG -\ngerade nicht vom Nachweis eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses\nabhängt, sondern auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung beruht (vgl. Kölz\nAlfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege\ndes Bundes, Zürich 1993, Rz. 248 ff., insbesondere Rz. 249; Gygi, a. a. O.,\nS. 162 f.). Dies bedeutet allgemein ausgedrückt, dass ein partei- und\nprozessfähiger Gesuchsteller im Bundesverwaltungsverfahrensrecht zur\nEinreichung eines Rechtsmittels nur dann befugt beziehungsweise prozessual\nlegitimiert ist, wenn eine besonders nahe Beziehung zwischen ihm und dem\nStreitgegenstand vorhanden ist (Erfordernis des Berührtseins) und er ein\nschutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat (Erfordernis der Beschwer) oder\naufgrund besonderer ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung.\nc. In casu ist vorab festzustellen, dass sich keine besondere gesetzliche\nErmächtigung, die das BFF zur Einreichung einer Behördenbeschwerde an die\nARK berechtigen würde, in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen findet;\ninsbesondere kann eine solche Rechtsmittelbefugnis des BFF nicht aus Art. 11\nAbs. 1 AsylG abgeleitet werden. Dem BFF kommt somit gestützt auf Art. 48\nBst. b VwVG keine Befugnis zur selbständigen Einreichung einer Beschwerde\nzu.\nIn der Bundesverwaltungsrechtspflege ist sodann von Lehre und Praxis\nzwar anerkannt, dass Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Ordnung über\ndie allgemeine Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Bst. a VwVG es zulassen,\ndass einer Behörde auch unter diesem Titel ein Anfechtungsrecht zustehen\nkann, wenn die Behörde in der Rolle als Verfügungsadressat im materiellen\nSinn oder als Drittbeschwerdeberechtigter steht (vgl. Gygi, a. a. O., S. 167 ff.;\nKölz/Häner, a. a. O., Rz. 245). Im Asylverfahren stellt sich jedoch aufgrund\nder einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges die Frage nach dem\nallgemeinen Beschwerderecht des BFF überhaupt nicht. Zur Anfechtung\nder Verfügung aufgrund der allgemeinen Beschwerdebefugnis gemäss\nArt. 48 Bst. a VwVG ist nämlich nur berechtigt, wer durch sie berührt und\n\n"}