Da die Beschwerdeführer aber über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, würde ein Asylwiderruf nur bewirken, dass sie den diplomatischen Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen hätten, ohne zu einer Heimreise gezwungen zu sein. Auch wenn es den Beschwerdeführern abgenommen werden kann, dass es ihnen nach ihrem 40jährigen Unterbruch schwer fallen würde, wieder mit heimatlichen Behörden - und sei es auch nur der ungarischen Botschaft in der Schweiz - in Kontakt zu treten, kann ihnen nicht eine nachvollziehbare, eigentliche psychologische Unmöglichkeit zu dieser Art von Minimalkontakt attestiert werden.