ob sich eine solche Prüfung tendenziell nach dem § 6 A Bst. e des für die Schweiz nicht verbindlichen Statuts des UNHCR ausrichten soll, wo von Motiven «de convenance personnelle» die Rede ist (allerdings unter Ausschluss rein ökonomischer Gründe) oder ob diesfalls die schweizerische Praxis zur vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (im Hinblick auf die den Flüchtling zu erwartende Situation im Heimatland)