- Bezüglich der dritten Kategorie kann vorab gesagt werden, dass solche Gründe jedenfalls nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Betroffenen nach Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verbleiben können. Inwieweit dann, wenn ein Asylwiderruf zu einer Wegweisung und letztlich einer Rückkehr ins Heimatland führen würde, auch weitere humanitäre Aspekte im Sinne der dritten Kategorie berücksichtigt werden können und ob sich eine solche Prüfung tendenziell nach dem § 6 A Bst.