Rechnung trägt, dass diesfalls die Kontakte mit offiziellen Vertretern des Heimatlandes und erst recht der heimatlichen Bevölkerung sich nur in sehr geringem Masse realisieren werden. So verlieren insbesondere Kriterien wie eine lange Aufenthaltsdauer im Ausland und eine Entfremdung vom Heimatland weitgehend an Bedeutung, und Gründe wie die Einstellung der heimischen Bevölkerung oder schwierige Reintegrationsprobleme mangels Wohnung und Arbeitsstelle werden vollends bedeutungslos. Weiter dürfte es selten vorkommen, dass innerhalb der ab Asylgesuchstellung gerechneten fünf Jahre, die der Niederlassungsbewilli-gung vorausgehen (vgl. Art.