6 Abs. 2 FK stammt. Damit ist klargestellt, dass grundsätzlich auch der blossen Konsequenz, nicht mehr als Flüchtling mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sondern nur noch als Ausländer mit entsprechender Bewilligung zu gelten, zwingende Gründe entgegenstehen können. Fraglich ist allerdings, ob bei Verbleib im Asylland der gleiche Massstab an die Bedeutsamkeit der Gründe anzulegen ist wie im Falle der Rückkehr-Konsequenz. Grahl-Madsen hat sich dazu (im Zusammenhang mit § 6 A Bst.