Bei der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK geht es um «den Schutz ihres Heimatlandes» («la protection du pays dont il a la nationalité»), den Flüchtlinge aus zwingenden Gründen ablehnen können, und nicht um «die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes» («de retourner dans le pays dans lequel il avait sa résidence habituelle»), welche Formulierung aus dem für staatenlose Flüchtlinge geltenden Art. 1 C Ziff. 6 Abs. 2 FK stammt.