Die ersten zwei Kategorien sind als zwingende Gründe gemäss Flüchtlingskonvention zu verstehen, die dritte beruht allein auf dem Statut des UNHCR. Die dort verwendete Formulierung wurde bei der Erarbeitung der Flüchtlingskonvention bewusst abgelehnt (vgl. den Ausgangstext, von dem die Bevollmächtigtenkonferenz im Juli 1951 ausging [A/CONF.2/1], welcher noch die Formulierung gemäss Statut enthielt, die Änderungsvorschläge des israelischen Vertreters [A/CONF.2/81 und 82] und die Schlussabstimmung [A/CONF.2/SR.29, S. 4]). Bei der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff.