e des Statuts des UNHCR vom 14. Dezember 1950 fällt der Flüchtling nicht mehr unter das Statut, wenn er keine anderen Gründe anrufen kann «que de convenance personnelle», wobei solche rein ökonomischer Natur ausgeschlossen sind (vgl. Grahl-Madsen, a. a. O., S. 407 ff.). Die ersten zwei Kategorien sind als zwingende Gründe gemäss Flüchtlingskonvention zu verstehen, die dritte beruht allein auf dem Statut des UNHCR.