Diese Ausnahmebestimmung der Konvention kann nach Grahl-Madsen (a. a. O.) zudem unter gewissen Umständen auch ein Flüchtling geltend machen, der als Folge der Verfolgung und der Flucht ohne Wohnung und Beruf und ohne irgendetwas, das ihn mit seinem Heimatland verbindet, dasteht. 3. Weitere Gründe des persönlichen Wohlbefindens: Gemäss negativer Umschreibung im § 6 A Bst. e des Statuts des UNHCR vom 14. Dezember 1950 fällt der Flüchtling nicht mehr unter das Statut, wenn er keine anderen Gründe anrufen kann «que de convenance personnelle», wobei solche rein ökonomischer Natur ausgeschlossen sind (vgl. Grahl-Madsen, a. a. O., S. 407 ff.).