In der Doktrin werden dreierlei Kategorien von relevanten Gründen unterschieden, wobei sich nur die beiden ersten auf die Flüchtlingskonvention abstützen und somit auf frühere Verfolgungen zurückgehen müssen: 1. Traumatisierende Erlebnisse, die zur Flucht geführt haben: Während bei der Schaffung der Flüchtlingskonvention zweifellos vorallem an die schrecklichen Verfolgungs- und Vernichtungsaktionen gegenüber den Juden und anderer Gruppen insbesondere in Deutschland und Österreich gedacht worden ist (vgl. Robinson, a. a. O., S. 60 ff.), ist die gleiche Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn ein Flüchtling (oder seine Angehörigen oder