Es wird fortan der zutreffende Begriff «zwingende Gründe» verwendet. In der Doktrin werden dreierlei Kategorien von relevanten Gründen unterschieden, wobei sich nur die beiden ersten auf die Flüchtlingskonvention abstützen und somit auf frühere Verfolgungen zurückgehen müssen: 1. Traumatisierende Erlebnisse, die zur Flucht geführt haben: