Auch in diesem Punkt sowie im Hinblick auf ihre Absichten erscheinen die Beschwerdeführer als glaubwürdig. d. Einleitend ist allgemein zu prüfen, welche Gründe als triftig zu gelten haben. In der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen deutschen Übersetzung der Flüchtlingskonvention ist von «triftigen Gründen» die Rede. In den Originalsprachen der Konvention, die gleichermassen als authentisch gelten (vgl. Art. 46 Abs. 3 FK), werden die Begriffe «des raisons impérieuses» beziehungsweise «compelling reasons» verwendet. Diese sind mit «triftig» (= stichhaltig, [zu]treffend) ungenau übersetzt.