Die Vorbedingung, dass eine frühere Verfolgungssituation - das heisst: begründete Furcht vor politischer Verfolgung - bestanden hat, ist somit erfüllt. cc. Nach eigenen Angaben haben die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei Beziehungen gepflegt mit ihrem Heimatland oder deren offiziellen Vertretung im Ausland. Sie machen geltend, sie hätten «so viele Ungerechtigkeiten, Erniedrigungen und Unterdrückungen erdulden» müssen, dass sie auch künftig keine Kontakte haben wollen.