Die Beschwerdeführer erscheinen zudem glaubwürdig, weshalb die vorgetragene Schilderung als glaubhaft gemachter Sachverhalt zu gelten hat. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen einer Kollektivaufnahme als Flüchtlinge anerkannten Beschwerdeführer auch bei einem Individualverfahren aufgrund des erwähnten Sachverhaltes als Flüchtlinge anerkannt worden wären. Die Vorbedingung, dass eine frühere Verfolgungssituation - das heisst: begründete Furcht vor politischer Verfolgung - bestanden hat, ist somit erfüllt.