60.33[28]), wurde die Beweiserhebung aus prozessökonomischen Gründen in Form einer Instruktionsverhandlung (Art. 28 Abs. 3 VOARK) durch die ARK selber nachgeholt. Diese Vervollständigung des Sachverhaltes heilt indessen den erwähnten Mangel, womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt und ein Beschwerdeentscheid in der Sache selbst ermöglicht wird (vgl. Art. 61 VwVG). bb. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen die folgenden Fluchtgründe geltend: Nach seiner militärischen Ausbildung an der Militärakademie von 1930 bis 1934 sei er zum Leutnant der ungarischen Luftwaffe befördert worden und habe bis am 4. April 1945 Kriegsdienst geleistet, zuletzt im Range eines