aa. Da die Beschwerdeführer im Rahmen einer Kollektivaufnahme als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen worden sind, wurde damals keine Anhörung über die Fluchtgründe durchgeführt und es finden sich auch sonst in den vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme der vom 14. Juni 1994 datierten Stellungnahme der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf) keine Angaben über die Fluchtmotive. In solchen Fällen ist es Sache der Asylbehörden, vorab des BFF, die seinerzeitigen Fluchtgründe auf geeignete Weise zu eruieren.