Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht nur mit dem Sinn des Flüchtlingsbegriffs nicht vereinbar, sondern hätte auch zur Folge gehabt, dass viele der jüdischen Flüchtlinge, die der Verfolgung durch die Schergen des Hitler-Regimes entfliehen konnten, bevor sie selber Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden sind, von der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht umfasst gewesen wären. Auch diese einzuschliessen war aber der unbestreitbare Wille der Schöpfer der Flüchtlingskonvention (vgl. Robinson N., Convention Relating to the Status of Refugees, New York 1953, S. 60 f.). aa.