well-founded fear of persecutions»). Wenn nun Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK von früheren Verfolgungen spricht, ist damit nicht eine Aufsplitterung des Flüchtlingsbegriffs avisiert, nämlich in solche, die aufgrund erlittener Verfolgung begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatten, und in solche, die die gleiche Furcht hatten, ohne selber bereits Verfolgung erlitten zu haben. Eine solche Unterscheidung würde der Logik und dem Geist der Flüchtlingskonvention zuwiderlaufen.