8 bei den angestellten Zumutbarkeitsüberlegungen (vgl. E. 4) nie zwischen statutären Flüchtlingen und Konventionsflüchtlingen unterschieden hat. Die besagte Bestimmung ist somit grundsätzlich auch auf die Beschwerdeführer anwendbar. c. Triftige Gründe müssen «auf frühere Verfolgungen zurückgehen», um beachtlich zu sein (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK; «[...] raisons [...] tenant à des persécutions antérieures»/«[...] reasons arising out of previous persecutions»). Der Flüchtlingsbegriff der Flüchtlingskonvention knüpft bekanntlich an die begründete Furcht vor Verfolgung an (Art. 1 A Ziff. 2 FK: «well-founded fear of persecutions»).