EMARK] 1993 Nr. 31). Der Grund für diese Praxis liegt in der Formulierung von Art. 3 AsylG, der über die begründete Furcht hinaus (Art. 1 A Ziff. 2 FK) auch die Relevanz sogenannter Vorverfolgung in die Flüchtlingsdefinition aufgenommen hat. Aus dem erwähnten Urteil ist abzuleiten, dass dieser Erweiterung nur dann eine eigenständige Bedeutung - ohne in Widerspruch mit den Widerrufsgründen zu geraten - zukommt, wenn bei festgestellter Vorverfolgung «die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann». Beide Argumentationen führen zum Resultat, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff.