des clauses de cessation dans la Convention de 1951, 20. Dezember 1991, Ziff. 15). Die ARK ist diesbezüglich zum gleichen Ergebnis gekommen und wendet, allerdings aus einem im schweizerischen Asylrecht liegenden Grund, die Beschränkung auf statutäre Flüchtlinge in der Schweiz nicht an; die Ausnahmebestimmung hat demnach ebenfalls Geltung für diejenigen Personen, die später als Flüchtlinge anerkannt worden sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 31).