Während das Statut die Begrenzung auf statutäre Flüchtlinge gar nicht kennt (§ 6 A Bst. e), wird in der Literatur zur Flüchtlingskonvention diese Ausnahmeregelung als Ausdruck eines weiterreichenden humanitären Grundsatzes verstanden, der folgerichtig auch für alle anderen Flüchtlinge zu gelten habe (vgl. insbesondere Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [UNHCR-Handbuch], Genf 1979/1993, § 136; Goodwin-Gill Guy S., The Refugee in International Law, Oxford 1983, S. 52; D’Aoust E., La