Die Flüchtlingskonvention selbst, das Statut des UNHCR vom 14. Dezember 1950 sowie die Doktrin zu diesen beiden Vertragswerken lassen allerdings diese Einschränkung in einem anderen Licht erscheinen. Während das Statut die Begrenzung auf statutäre Flüchtlinge gar nicht kennt (§ 6 A Bst. e), wird in der Literatur zur Flüchtlingskonvention diese Ausnahmeregelung als Ausdruck eines weiterreichenden humanitären Grundsatzes verstanden, der folgerichtig auch für alle anderen Flüchtlinge zu gelten habe (vgl. insbesondere Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [UNHCR-Handbuch], Genf 1979/1993, § 136;