7 (Einrückung des zweiten Absatzes) und die unter Ziff. 6 Abs. 2 bezüglich der Staatenlosen wiederholte Formulierung (sich beziehend auf Ziff. 6 Abs. 1) zeigen, dass es sich bei der Pluralform von «Bestimmungen» um eine falsche Übersetzung handelt. b. Die Ausnahmeregelung beschränkt sich, zufolge des Verweises auf Art. 1 A Ziff. 1 FK, grundsätzlich auf sogenannte statutäre Flüchtlinge, das heisst solche Personen, die aufgrund früherer Vertragswerke am 28. Juli 1951 bereits als Flüchtlinge galten. Damit wäre sie für die Beschwerdeführer nicht anwendbar.