1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres frühereren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.» Zu prüfen ist demnach, auf wen diese Klausel anwendbar ist und was der Begriff der triftigen Gründe umfasst. a. Ein Vergleich mit den Originalsprachen der Flüchtlingskonvention (Art. 46 Abs. 3 FK) zeigt, dass mit der missverständlichen Formulierung «diese Bestimmungen» nicht etwa die fünf vorangegangenen Bestimmungen (Art. 1 C Ziff. 1-5 FK) gemeint sind, sondern dass sich diese Ausnahme nur auf die Regel gemäss Abs. 1 der Ziff.