Damit ist kein Anlass gegeben, ein trotz genereller Veränderung individuelles Fortdauern der begründeten Furcht anzunehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt worden sind, weggefallen sind, weshalb sie es grundsätzlich nicht ablehnen können, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. 6. Gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK sind «diese Bestimmungen (...) jedoch nicht auf die in Ziff. 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres frühereren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.