Auch der Flüchtling, dessen Flüchtlingseigenschaft entgegen dem generell abstrakten Rechtssatz nicht aberkannt oder dessen Asyl nicht widerrufen wird, hat aus Gründen der Rechtssicherheit ein berechtigtes Interesse an der formellen Feststellung dieser Tatsache. Die Eröffnung eines Widerrufsverfahrens hätte demnach zur Folge, dass dieses mit einer Verfügung zu enden hätte. 5. Das BFF geht in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung davon aus, dass «aufgrund der veränderten Situation in Ungarn» die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK erfüllt ist.