5 (prozessualen) Gleichbehandlung, aber auch der allgemeinen Rechtssicherheit wäre daher nach einer solchen Entscheidung gegenüber allen Flüchtlingen des betreffenden Landes ein Widerrufsverfahren einzuleiten, und nicht nur eine vorgezogene «Zumutbarkeitsüberlegung» anzustellen bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsverfahren eröffnet werden soll. Auch der Flüchtling, dessen Flüchtlingseigenschaft entgegen dem generell abstrakten Rechtssatz nicht aberkannt oder dessen Asyl nicht widerrufen wird, hat aus Gründen der Rechtssicherheit ein berechtigtes Interesse an der formellen Feststellung dieser Tatsache.