Bezüglich der ungarischen Flüchtlinge hat das BFF offenbar entschieden, gegen sie alle ein Widerrufsverfahren einzuleiten. So hat das BFF in seinem Schreiben vom 20. Mai 1994, worin es die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf eingeladen hat, ausgeführt: «Das Bundesamt für Flüchtlinge ist deshalb laufend daran, bei allen anerkannten Flüchtlingen aus Ungarn die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.» Wird die Situation in einem Herkunftsland von den zuständigen Behörden als so grundlegend verbessert betrachtet, dass der Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff.