Nach bisheriger Praxis sind Zumutbarkeitsüberlegungen bereits in die Anforderungen an die Umstände eingeflossen, welche einen Widerruf rechtfertigen (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 320). Das heisst, dass das BFF trotz genereller Situationsveränderung in gewissen Einzelfällen von der Einleitung eines Widerrufverfahrens oder, aufgrund der Stellungnahme des Flüchtlings, vom beabsichtigten Widerruf abgesehen hat, wobei es auf Erlass einer Verfügung verzichtet hat. Bezüglich der ungarischen Flüchtlinge hat das BFF offenbar entschieden, gegen sie alle ein Widerrufsverfahren einzuleiten.