5 FK zufolge genereller Situationsveränderung im Herkunftsland stellt sich einerseits die Frage, ob diesfalls gegen alle Flüchtlinge der betreffenden Staatsangehörigkeit ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist oder ob das BFF in bestimmten Fällen davon absehen kann, und anderseits, wie ein eröffnetes Widerrufsverfahren abzuschliessen ist. Nach bisheriger Praxis sind Zumutbarkeitsüberlegungen bereits in die Anforderungen an die Umstände eingeflossen, welche einen Widerruf rechtfertigen (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 320).